Neue Hebesätze für die Grundsteuer A und B ab 2025
Zum 01.01.2025 ist die Grundsteuerreform in Kraft getreten. Anlass der Grundsteuerreform war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2018, dass die bisherige Berechnung der Grundsteuer auf Basis veralteter Einheitswerte verfassungswidrig ist. Bund und Länder mussten daher für die Besteuerung ab dem Jahr 2025 eine neue Form der Berechnung entwickeln, die eine neue Bewertung aller Grundstücke und Gebäude erforderlich macht. Die Gemeinden waren gehalten, ab 2025 neue Hebesätze für die Grundsteuer festzusetzen. Dadurch sind Belastungsverschiebungen für einzelne Steuerpflichtige unumgänglich. Dies können sowohl Steuerbelastungen als auch Steuerentlastungen sein. Maßgeblich hierfür ist in erster Linie, der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag. Unstimmigkeiten hierzu sind direkt mit dem Finanzamt zu klären.
Folgende Hebesätze wurden in den Gemeinden beschlossen:
Gemeinde | Grundsteuer A | Grundsteuer B |
Leezdorf | 420% | 220% |
Marienhafe | 450% | 320% |
Osteel | 480% | 240% |
Rechtsupweg | 480% | 240% |
Upgant-Schott | 470% | 280% |
Wirdum | 540% | 280% |
Bei der Festsetzung der neuen Hebesätze haben sich die Gemeinden am bisherigen Steueraufkommen orientiert. In der Folge gibt es in innerhalb der Samtgemeinde keine einheitlichen Steuersätze mehr.
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